Fahrerkarte eines anderen Fahrers im Fahrtenschreiber: Laut EuGH muss ein festes, sehr hohes Bußgeld herabgesetzt werden können, die kurze Nutzungsdauer zählt aber nicht
Im Urteil C-437/25 hat der Gerichtshof der EU entschieden, dass ein sehr hohes Bußgeld, das weder die Behörde noch das Gericht herabsetzen kann, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Nutzung der Karte einer anderen Person bleibt aber einer der schwersten Verstöße: Dass sie nur kurz dauerte, mindert das Bußgeld nicht. Nachgewiesene Fahrlässigkeit kann es mindern.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Staat gegen einen Fahrer, der die Fahrerkarte einer anderen Person benutzt hat, kein sehr hohes Bußgeld in völlig fester Höhe verhängen darf: Es muss eine Möglichkeit geben, es nach den Umständen des Einzelfalls herabzusetzen. Dasselbe Urteil schließt aber eines der am häufigsten vorgebrachten Verteidigungsargumente aus: Dass die Karte nur kurz benutzt wurde, zählt nicht.
Das Urteil in der Rechtssache C-437/25 stammt vom 17. September 2026. Erst diese Woche erreichte es die Fachpresse.
Der Fall
Ein bulgarischer Fahrer steckte am 26. Juli 2024 eine Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber, die einer anderen Person gehörte. Das bulgarische Recht sieht für diesen Verstoß ein festes Bußgeld von 1 500 Lewa, rund 767 €, vor, das weder die Behörde noch das Gericht herabsetzen können. Das Verwaltungsgericht Gabrowo fragte den Gerichtshof, ob das mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Betrag über dem bulgarischen Durchschnittslohn liegt und dass ihn überwiegend Lkw-Fahrer zahlen (Rn. 39 des Urteils).
Was der Gerichtshof entschieden hat
1. Das sehr hohe, starre Bußgeld ist nicht verhältnismäßig. Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verpflichtet die Staaten zu Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Ein sehr hohes Bußgeld ohne jede Möglichkeit, es nach den Umständen des Falls herabzusetzen, verstößt gegen diesen Grundsatz (Rn. 41, 42 und 48).
2. Die Nutzungsdauer ist kein Milderungsgrund. Die Nutzung der Karte einer anderen Person gehört unabhängig von der Dauer zu den schwersten Verstößen (Rn. 43). Anders als beim Überschreiten der Lenkzeit, wo die Schwere mit der Überschreitung steigt, wird die Kontrolle hier ab der ersten Minute unmöglich (Rn. 46). Deshalb kann der Umstand, dass die Karte „während eines sehr begrenzten Zeitraums“ benutzt wurde, das Bußgeld nicht mindern (Rn. 44).
3. Nachgewiesene Fahrlässigkeit kann mildernd wirken. Zu den Umständen, die das Bußgeld mindern können, gehört, dass der Fahrer nachweisen kann, dass er die fremde Karte aus Fahrlässigkeit und nicht vorsätzlich benutzt hat (Rn. 47).
Was das für Fahrer ändert
- Die Auslegung des Gerichtshofs gilt in allen Mitgliedstaaten. Wer in einem EU-Land ein festes, sehr hohes Bußgeld erhält, das nach dem Gesetz nicht herabgesetzt werden kann, kann sich bei der Anfechtung auf dieses Urteil berufen.
- Das Urteil macht den Verstoß nicht leichter. Er bleibt einer der schwersten der Verordnung, und das Bußgeld kann weiterhin hoch sein, solange es an den Einzelfall angepasst werden kann.
- „Es waren nur ein paar Kilometer“ ist keine Verteidigung.
- Ein Versehen, etwa eine Kartenverwechslung im Mehrfahrerbetrieb, kann als Milderungsgrund zählen, aber nur, wenn es nachgewiesen wird. Wer ein solches Versehen bemerkt, sollte es sofort schriftlich und mit dem Ausdruck des Fahrtenschreibers festhalten und das Unternehmen informieren. Ohne Beweis zählt das Argument nicht.
Zu den allgemeinen Regeln für Karten und Software-Updates siehe auch Fahrtenschreiber: Software-Updates sind jetzt Pflicht.